Diese KFZ-Verbandskästen
entsprechen den gesetzlichen Vorschriften aus der Deutschen Industrienorm DIN 13164,
und der Vorschrift der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO für den Straßenverkehr.
Die Festlegung in der Straßenverkehrsordnung - StVO
bestimmt die gesetzliche Mitführpflicht in
Personenkraftwagen - PKW, Transporter, Lastkraftwagen - LKW, und in Bussen.
Für gewerbliche Fahrzeughalter regeln die UVV der Berufsgenossenschaft insbesondere
die DGUV Vorschrift 70 -Fahrzeuge- ehemals BGV D 29 - diese Mitführpflicht.
Die Ausstattung mit Warnweste (Warnkleidung, §§ 31, 56 Abs.6) und Warndreieck ist hier übrigens gleichfalls verbindlich festgelegt.
Ein KFZ-Verbandskasten DIN 13164 ist KEIN Betriebsverbandskasten nach DIN 13157 oder 13169. Daher gehören diese Kfz-Verbandskästen auch nicht als Erste Hilfe Ersatz in Firmenräume.
Die hier vorgeschriebenen Betriebsverbandkästen DIN 13157 + 13169 enthalten zusätzliche Teile, wie sie bei speziellen Arbeitsunfällen erforderlich sein können.
Hinweis für die Fuhrparkverantwortlichen: Halterhaftung in § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG
§ 7 Absatz 1 StVG - Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hinweis für die Geschäftsleitung:
- Auszubildender als Fuhrparkmanager geht nicht. Hier bleibt die Halterverantwortung bei der Geschäftsleitung.
- Externe Dienstleister statt eigenen Fuhrparkmanager möglich - aber die eigene Kontrollpflicht bleibt.
Die Halterhaftung kann nicht weitergereicht werden.