Brandschutzbestimmungen

Brandschutzgesetz - Brandschutzordnung
- Brandschutzbeauftragte - Brandsicherheitsschau -

Der bauliche Brandschutz der Bundesländer ist in den Landesbauordnungen geregelt.

Sie suchen Lösungen im vorbeugenden Brandschutz ?  Wir beraten Sie !

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- in den Einzugsbereichen 1. rund um die Müritz-Region, Teterow, Rostock, Stralsund (MV)
  und 2. im nördlichen Brandenburg

Brandschutzordnung  -  DIN 14096- 1 bis 3 / Ausgabe 2000-01

Verantwortlich für den vorbeugenden Brandschutz sowie für die Sicherheit der Beschäftigten ist der Arbeitgeber.  Im Schadensfall kann die Unterlassung von Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes ein Strafbestand sein.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), hier besonders die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die damit verbundene Umsetzung der Berufsgenossenschaftlichen Regelungen (BGR) in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz in Betrieben erlaubt es, das diese Unternehmerpflichten durch Bestellung eines  auszubildenden Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden können.

Der Tätigkeitsbereich externer Brandschutzbeauftragter wird nicht in jedem Unternehmen identisch sein. Schwerpunkte bleiben aber Objektbegehungen um Gefahrenpotenziale aufzuzeigen, Mängel an Löschgeräte zu erkennen, Flucht- und Rettungswege festzulegen oder eine Brandschutzordnung Typ B und C zu erarbeiten.
Erweiterte Tätigkeiten - zur Unterstützung des Arbeitgebers - wie Schulungen von eigenen Mitarbeitern oder Ausbildung von hauseigenen Selbsthilfekräften sind denkbar.