Arbeitsstättenregel ASR A2.2

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten wie auch die
Arbeitsstättenregel ASR A2.2  - Maßnahmen gegen Brände,
spezifiziert die allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu dem jeweiligen Fachbereich.

Dem Arbeitgeber werden in der ASR A2.2 richtungsweisend die erforderlichen Maßnahmen beschrieben,
wie die Grundausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen zu erfolgen hat. 

Hierzu gehören alle handbetriebenen Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
wie z.B. tragbare und fahrbare Feuerlöscher und Wandhydranten.

Maßnahmen zur  Branderkennung und Alarmierung stehen dabei aber genauso im Fokus,
wie die Eignung von Feuerlöschern für die im Unternehmen zu erwartenden Brandgefahren / Brandklassen.

Gegenüber der jetzt ungültigen ASR 13/1,2 , die eine fast exakte Vorgabe bei der je nach Brandgefährdung einzusetzenden Anzahl der Feuerlöscher vorgab , gehören diese starre Regeln nun endgültig der Vergangenheit an. 
Betriebliche Gegebenheiten stehen nun im Schwerpunkt einer sinnvolle und wirkungsvollen Ausstattung der Betriebsstätte mit Löschgeräten.

Die Verantwortung hierfür hat speziell im Falle einer erhöhten Brandgefährdung der Unternehmer, der mittels einer Gefährdungsbeurteilung zusätzliche betriebsspezifische Maßnahmen zur benötigten Grundausstattung festzulegen hat,  wie auch eine
- erhöhte Anzahl von Feuerlöscher -
- fahrbare Löscher, Pulver, Wasser, Schaum, CO2 - 
         oder zusätzliche
- Wandhydranten - Löschanlagen - Brandmeldeanlagen
         oder  - die Beachtung von
weiteren  Verordnungen und Technischen Regeln,

z.B.in Punkt 5.2.4 Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung Absatz (1) , verweisend auf  -   TRGS 400    - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen , oder    TRGS 800     - Brandschutzmaßnahmen