Instandhaltung Feuerlöscher/ Rechts-Vorschriften

 Instandhaltung Feuerlöscher - ausgewählte Rechts-Vorschriften

 Normen / Verordnungen  Benennung
 DIN 14406 - Teil 4  Tragbare Feuerlöscher
 BetrSichV

 § 15 Wiederkehrende Prüfungen
 Anhang 5 - Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17
 Punkt 6. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittel

 TRBS 1203  Befähigte Person
  DGRL 2014/68/EU  Druckgeräte Richtlinie, (alt DGRL97/23/EG
-Grundlagen bleiben erhalten)

Leitlinie zur Richtlinie 97/23/EG - 1/01 Tragbare Feuerlöscher
Frage: Fallen tragbare Feuerlöscher unter die Druckgeräterichtlinie oder fallen sie unter die Ausnahme in Artikel 1, Abs. 3.19 für vom ADR erfasste Geräte ?

Antwort:
Sie werden von der Druckgeräterichtlinie erfasst.

Begründung:
Tragbare Feuerlöscher werden explizit in Artikel 3, Abs. 1.1.a) zweiter Spiegelstrich und Anhang II, Tabelle 2 der Druckgeräterichtlinie erwähnt.
Darüber hinaus werden Feuerlöscher explizit in der Sondervorschrift 594 des ADR als Ausnahme erwähnt, wenn sie angemessen für den Transport verpackt sind.
Daher werden diese Feuerlöscher nicht von der Ausnahme in Artikel 1 Abs. 3.19 der DGRL erfasst.

Sondervorschrift 594 - ADR 2013 - Folgende Gegenstände,
die nach den Vorschriften des Herstellerlandes hergestellt und befüllt und in einer starken Außenverpackung verpackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR :
UN 1044 Feuerlöscher, wenn sie mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind

 1044
 UN: 1044 - FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas
   Klasse 2/ Code: 6A ; Gefahrzettel 2.2

Die gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bestimmen in der Endkonsequenz die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Sicherheit im Unternehmen.

Entsprechend der aktuellen BetrSichV hat der Arbeitgeber
Art, Umfang und Intervalle der Prüfung von Arbeitsmitteln festzulegen.

Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV  -  sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen besonderen Prüfvorschriften.
Sie sind im Produktsicherheitsgesetz - ProdSG, und der BetrSichV  definiert.

Bestimmungen aus der BetrSichV
- Für tragbare Feuerlöscher, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV, wenn sie als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden,

- Überwachungsbedürftige Anlagen werden i.d.R. von zugelassene Überwachungsstellen geprüft.

Anmerkung: Nach Ablauf der Übergangsfristen werden Prüfungen von ÜA
            nicht mehr von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt,
sondern von durch die Bundesländer zugelassenen, akkreditierten und benannten Überwachungsstellen - ZÜS.
Die alten Begriffe  -Sachkundiger- und -Sachverständiger-  sind in diesem Zusammenhang entfallen.